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statuten

 

Statuten des Vereins „Art is:“ Verein zur Förderung von Kulturschaffenden
und kultureller Diversität in Österreich

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
 

1. Der Verein führt den Namen „Art is:“ Verein zur Förderung von Kulturschaffenden und kultureller Diversität in Österreich.

2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

 

§ 2 Zweck des Vereins
 

1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

a. Die Unterstützung und Begleitung von Kulturschaffenden auf ihrem Karriereweg sowie in ihrem Berufsalltag unter dem Aspekt der Förderung von Gemeinschaftlichkeit und Transparenz.


b. Die Eröffnung eines kritischen Diskurses zur Entwicklung der europäischen Kulturlandschaft und Position der freien Kulturschaffenden.

 

§ 3 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks
 

1. Zur Verwirklichung des in § 2 näher umschriebenen Vereinszwecks sind insbesondere nachstehende Tätigkeiten des Vereins vorgesehen:

 

a. Diskussionsabende und Vorträge

b. Versammlungen

c. Die Einrichtung einer Website und sonstiger elektronischer Medien

d. Die Herausgabe von Publikationen (Folder, Mitschriften der Diskussionsabende und Vorträge)

e. Die Vernetzung und Zusammenarbeit mit Organisationen, die den gleichen oder ähnlichen Zweck wie dieser Verein verfolgen auf nationaler und internationaler Ebene.

 

§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
 

1. Der Vereinszweck soll durch die in § 3 angeführten Tätigkeiten und damit verbundenen finanziellen Mittel erreicht werden. Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

 

a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b. Subventionen und Förderungen

c. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

d. Sponsoring seitens privater Unternehmen

e. Einnahmen aus Veranstaltungen

 

2. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

4. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner statutengemäßen Ziele Angestellte beschäftigen.

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche, außerordentliche oder Ehrenmitglieder.

 

2. Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen sowie natürliche Personen, die den Mitgliedsbeitrag leisten, sich allenfalls an der Vereinsarbeit beteiligen und sich aufgrund einer Beitrittserklärung verpflichten, für die Ziele des Vereins einzutreten und diese zu fördern.

3. Außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder) sind natürliche und juristische Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

4. Die Höhe der Beiträge für die in Abs 2 und Abs 3 genannten Mitglieder wird vom Vorstand für das jeweilige Kalenderjahr jeweils zum 1. Jänner fixiert.

5. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie sind nicht verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Aus diesem Personenkreis kann auch eine Ehrenpräsidentin bzw. ein Ehrenpräsident ernannt werden.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können physische sowie juristische Personen werden.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses länger als 1 Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Ehrenmitglieder haben Rede-, jedoch kein Antrags- und Stimmrecht bei Generalversammlung.

 

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

 

4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. die Generalversammlung

2. der Vorstand

3. die RechnungsprüferInnen

4. das Schiedsgericht.

 

 

§ 10 Die Generalversammlung

 

1. Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung

b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder

c. Verlangen der RechnungsprüferIn

d. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.

3. Die Generalversammlung wird vom Vorstand, vom Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator schriftlich (auch per E-Mail) einberufen. Ort und Zeit werden vom Vorstand bestimmt. Die Abhaltung der Generalversammlung ist auch online möglich.

4. Die Einberufung der Generalversammlung hat unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, dem Stellvertreter.

5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich (auch per E-Mail) einzureichen.

6. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

8.  Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen der Zweck des Vereins geändert werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann in deren/dessen Verhinderung ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter.

§ 11 Aufgaben der Generalversammlung

 

Die Aufgaben der Generalversammlung sind die

 

1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Vorstands über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins für die relevante Periode, die Gegenstand der Generalversammlung ist;

 

2. Entgegennahme und Genehmigung der vom Vorstand erstellten Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Vereins samt Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers, jeweils für die relevante Periode, die Gegenstand der Generalversammlung ist;

 

3. Wahl, Bestellung und Enthebung der ordentlichen Mitglieder, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

 

4. Entlastung des Vorstands;

 

5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

 

6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

§ 12 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und zwar der Obfrau und der Obfraustellvertreterin. Der Vorstand legt die Verteilung der Geschäfte und Vertretungsaufgaben im Innenverhältnis unter den Vorstandsmitgliedern selbst fest.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.

3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sowohl die Obfrau als auch die Obfraustellvertreterin eingeladen wurden und anwesend ist.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.

6. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 8) und Rücktritt (Abs. 9).

7. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

9. Den Vorstandsmitgliedern steht für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung zu.

 

§ 13 Aufgaben und Haftung des Vorstand

 

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

b. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

c. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung

d. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

e. Verwaltung des Vereinsvermögens; der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

f. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

g. Einrichtung einer allfälligen Geschäftsstelle zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben, Bestellung eines Geschäftsführers und Festlegung von Aufgaben und Kompetenzen der Mitarbeiter

h. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

i. Statutenänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. (11)

2. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 24 Vereinsgesetz 2002 und § 1293ff ABGB. Vorstandsmitglieder haften nur und soweit, als ihnen vorgeworfen werden kann, die genügende Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters eingehalten zu haben. Eine Haftung des Vorstandes ist entsprechend § 24 Abs 3 Vereinsgesetz ausgeschlossen, wenn sein Handeln auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht, es sei denn das Vorstandsmitglied hat dieses Organ irregeführt. Unter Verweis auf § 24 Abs 1 Vereinsgesetz wird festgehalten, dass sämtliche Vereinsorgane unentgeltlich handeln.

 

 

§14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

Die Obfrau und die Obfraustellvertreterin vertreten den Verein nach außen. Beide sind für den Verein einzelzeichnungsberechtigt.

 

§ 15 Die Rechnungsprüfer

 

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsperiode des Vorstandes (zwei Jahre) zur Prüfung des Jahresabschlusses gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

2. Die Rechnungsprüfer haben die Kasse und Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

3. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über ihre Tätigkeit jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Ebenso erstatten sie der Generalversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

 

§ 16 Das Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins

 

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens hierzu einberufene Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Die Generalversammlung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 18 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

 

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke (Kunst und Kultur) wie dieser Verein verfolgen.

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